Satzung
Satzung der Narrenzunft Halbmeil e.V. Ausgabe 11.11.1999
§01 Name,Sitz und Zweck
- Der Verein Narrenzunft Halbmeil e.V. mit Sitz in 77709 Wolfach-Halbmeil, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
- Vereinsjahr ist immer das Datum 12.11. bis 11.11. des folgenden Jahres.
- Zweck des Vereins ist, das Fastnachtsbrauchtum in Halbmeil zu pflegen und zu erhalten.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausseiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§02 Vereinsämter
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter
§03 Verbandszugehörigkeit
- Die Narrenzunft Halbmeil e.V. gehört seit dem 01.01.1999 keinem Narrenbund mehr an.
§04 Mitgliedsarten
- Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder (Maskenträger, Narrenrat, Schnurranten und Narrenblättleteam)
b) passive Mitglieder und Ehrenmitglieder
- Ehrenrat:
- äußeres Zeichen die Ehrenratskette
- muß Gründungsmitglied oder 5 Jahre Narrenvater sein
- muß mindestens 20 Jahre im Narrenrat sein
- oder außergewöhnliche Verdienste erbringen
- Ehrenmitglied:
- mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Narrenrat
- mindestens 10 Jahre ununterbrochen Hexenmeister oder Rindenhanselobristin
- kann nur ein Narrenratsmitglied werden (Ausnahme Hexenmeister und
Rindenhanselobristin
- Narrenratsmitglieder unter 10 Jahren Mitgliedschaft mit außerordenlichen Verdiensten
erhalten einen Verdienstorden
§05 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede unbescholtene Preson werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alter und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
-
- Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Im Streitfall entscheidet der Narrenrat über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Für Maskenträger besteht ab dem 16. Lebensjahr Mitgliedschaftspflicht.
§06 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder (Maskenträger usw.) sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
- Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung ist nicht zulässig.
§07 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
- Gewählt wird mit einfacher Mehrheit.
- Wahlvorschläge werden von den anwesenden Mitgliedern vorgebracht.
- Gewählt werden können in den Narrenrat alle volljährigen Mitglieder des Vereins.
- Wählbar sind Personen auch in Abwesenheit, wenn sie ihr Einverständnis mündlich oder schriftlich gegeben haben.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht (Minderjährige), können an der Mitgliederversammlung jederzeit teilnehmen.
- Die Kassenprüfer werden im gleichen Rhythmus wie der Narrenrat gewählt.
- Das Hästrägergremium bestehend aus.
- Hexenmeister und Stellvertreter
- Hanselobristin und Stellvertreterin
- Beisitzer
wird nach den Richtlinien der Hästrägersatzung gewählt
Das Hästrägergremium kann nur durch den Narrenrat des Amtes enthoben werden.
§08 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Streichung aus der Mitgliederliste und
d) Ausschluß
- Der freiwillige Austritt muß schriftlich des gleichen Jahres gemeldet werden.
- Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres noch nicht entrichtet haben, können auf Beschluß des Narrenrates unter den Vorausstzungen des § 10 Abs. 2, Sätze 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
- Durch Beschluß des Narrenrates kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
a) Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse
und Anordnungen der Vereinsorgane.
b) Unehrenhaftes Verhalten innerhalb un außerhalb des Vereins.
Der Bescheid über den Ausschluß ist dem Ausgeschlosenen schriftlich mitzuteilen.
§09 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Narrenrates
verstossen, können nach vorheriger Anhörung vom Narrenrat folgende Maßnahmen
verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den Veranstaltungen und Tragen der
Maske.
c) Ausschluss aus dem Kreis der Aktiven (aber passive Mitgliedschaft ist weiterhin möglich).
Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich mitzuteilen.
§10 Mitgliedsbeitrag
- Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Beitrag wird jährlich bezahlt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit.
- Mitglieder, díe den Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres hinaus noch nicht entrichtet haben werden gemahnt. Nach zweimaliger, erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluß des Narrenrates aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§11 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) der Narrenrat
b) das Gremium der Hästräger
c) der Beirat (bei Bedarf)
d) die ordentliche Mitgliderversammlung
§12 Narrenrat
- Oberstes Organ des Vereins ist der Narrenrat. Er wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
- Der Beirat wird vom Narrenrat auf 2 Jahre gewählt.
- Der Narrenrat (möglichst 11 Ratsmitglieder) setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden (Narrenvater)
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Zeremonienmeister)
c) dem Säcklemeister (Schatzmeister)
d) dem Schriftführer
e) dem Chronist
f) den Wirtschaftsräten
g) und weiteren Narrenräten
- Der Narrenrat leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von den beiden Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 3 Mitglieder des Narrenrates es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% des Narrenrates anwesend ist. Der Narrenrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Narrenvaters doppelt.
- Bei Ausseiden eines Narrenratmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit ist nur der Narrenrat berechtigt ein neues Mitglied zu berufen. Nur der Narrenrat ist berechtigt ein Mitglied des Narrenrates und des Beirates zu ermahnen oder auszuschließen.
- Der 1.Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§26 Abs.2 BGB). Intern geht das Vertretungsrecht des 1.Vorsitzenden vor.
- Zu den Aufgaben des Narrenrates gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder.
b) die Bewilligung von Ausgaben.
c) Aufnahme, Ausschluß und Ermahnungen von Mitgliedern.
§13 Beirat
- Der Beirat dient zur Unterstützung und Beratung des Narrenrates. Er hat Beratende Funktion bei der Organisation und beim Ablauf des Fasnachtgeschehens.
- Die jeweiligen Sitzungen werden vom Narrenrat einberufen.
- In den Beirat können nur Mitglieder über 18 Jahre gewählt werden.
§14 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit einer entsprechenden Tagesordnung einzuberufen, wenn:
a) es der Narrenrat beschließt oder
b) es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Narrenrat beantragt
hat oder
c) der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein Amt aus irgendwelchen Gründen
nicht mehr ausüben kann.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Narrenrat. Sie geschieht inForm einer Veröffentlichung im Aushängekasten und in der örtlichen Tageszeitung bzw.ggfs. durch schriftliche Mitteilung. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung (Aushang im Vereinskasten) und dem Termin der Versammlung muß mindestens eine 14-tägige Frist liegen.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Narrenvaters
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Narrenrates und des Schatzmeisters
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlußfassung über vorligende Anträge
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Narrenrat. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Beirat
c) vom Narrenrat
- Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn:
a) diese mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen sind.
b) mündliche Anträge, die auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, durch den
Narrenrat genehmigt werden.
- Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn 6 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§15 Einsetzung von Ausschüssen
Der Narrenrat ist berechtigt zu seiner Beratung und Unterstützung, beim Ablauf des
Vereinsgeschehens, Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.
§16 Kassenprüfung
Die Vereinskasse wird jedes Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte
Kassenprüfer, die nicht dem Narrenrat angehören dürfen, geprüft. Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins stehen (§41 BGB).
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der Narrenrat mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat,oder
b) von 4/5 der Stimmberechtigten Mitglieder des Vereins Schriftlich gefordert wurde.
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Bei der Auflösung des Vereins Narrenzunf Halbmeil e.V. ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Wolfach ausgeführt werden.
§18 Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Stand 11.11.1999